Achtung, seit 1.6.2015 gilt das Bestellerprinzip.
Das Bestellerprinzip gilt aber nur bei Vermietungen - nicht bei Verkauf !!!
Nun bezahlt bei Vermietungen der Auftraggeber (i.d.R. der Vermieter)
1. Mini (1,5 Kaltmieten zzgl. MwSt.)
Vermietung Inserate, Besichtigungen, Vermittlung
2. Standard (1,75 Kaltmieten zzgl. MwSt.)
Vermietung mit Mietvertrag und Bonitätsprüfung
3. Maxi (2,0 Kaltmieten zzgl. MwSt.)
inklusive Mietausfallversicherung (kann auch mit Energieausweis getauscht werden)
4. Deluxe Sorglos (2,25 Kaltmieten zzgl. MwSt.)
inklusive Mietausfallversicherung und verbrauchsorientiertem Energieausweis
Wer den Makler beauftragt, soll ihn auch bezahlen
Ab 01.Juni 2015 wird voraussichtlich das Bestellerprinzip bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen eingeführt. Das ändert sich für Eigentümer und Mieter.
Bislang waren die Karten auf dem Mietwohnungsmarkt klar verteilt – auch wenn es um die Frage ging, wer beim Abschluss eines Wohnungsmietvertrags die Maklergebühr zu tragen hat. In den allermeisten Fällen war dies Sache des Mieters, der üblicherweise zwei Monats-Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer an den Makler zu überweisen hatte.
Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelungen zur Mietpreisbremse soll damit Schluss sein: Die Bundesregierung will Mieter von der Maklergebühr entlasten und führt zu diesem Zweck das so genannte Bestellerprinzip ein.
Neue Spielregeln
Bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen soll der Grundsatz gelten: Wer den Makler bestellt, bezahlt auch dessen Provision. Die bisherige Provisionspraxis wird sich deshalb ändern – denn der Auftrag an den Makler geht in aller Regel vom Vermieter aus.
Dieser möchte Zeit und Aufwand sparen, um die Wohnung auszuschreiben und die Mieter durch die Räume zu führen. Im klassischen Fall übernimmt dies ein Makler, der nach erfolgreichem Abschluss eines Mietvertrags seine Provisionsrechnung ausstellt.
Keine Weiterberechnung der Provision an den Mieter
Der Gesetzgeber hat ausgeschlossen, dass der Vermieter die Kosten hinterher an den Mieter weiterberechnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch auch künftig der Mieter für die Courtage gerade stehen – nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler damit beauftragt, eine neue Wohnung ausfindig zu machen.
Beauftragung von Maklern kann sich für Vermieter lohnen
Als Vermieter könnten Sie sich nun die Frage stellen, ob Sie bei der Neuvermietung überhaupt einen Makler beauftragen sollten, wenn Sie die Provision aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Die Vermietung in Eigenregie spart an dieser Stelle zwar Kosten, bringt aber einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich. Wer keinen Makler in Anspruch nimmt, muss sich selbst um die Inserate kümmern, die Buchungen veranlassen und die Kosten übernehmen. Auch die Besichtigungen kosten mitunter deutlich mehr Zeit, wenn kein Makler diese Aufgabe übernimmt.
Daher sollten Sie als Vermieter nicht nur auf die Höhe der Maklergebühr achten, sondern auch den tatsächlichen Wert der Leistung abschätzen. Vor allem bei Objekten, die nicht in der Nähe des Wohnortes liegen oder bei denen mit vielen Besichtigungen zu rechnen ist, kann sich aus Sicht des Vermieters der Einsatz eines Maklers durchaus lohnen.
Was das Bestellerprinzip für Mieter bedeutet
Was das Bestellerprinzip für Eigentümer bedeutet
Quelle: www.immobilienscout.de