• Bestellerprinzip

Das Bestellerprinzip
und das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten

Wer die Maklerprovision bezahlen muss, hängt grundsätzlich erst einmal davon ab, ob es sich um eine Vermietung oder einen Verkauf handelt. Bei einer Vermietung gilt das Bestellerprinzip, bei einem Verkauf gilt das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten. Was das nun konkret bedeutet, erklären wir Ihnen im Anschluss:

Das Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision beim Verkauf

Vor dem Ge­setz zur Ver­tei­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on gab es kei­ne ein­heit­li­che Re­ge­lung zur Ver­tei­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on beim Im­mo­bi­li­en­kauf in Deutsch­land. Es war Ver­hand­lungs­sa­che mit dem Ver­käu­fer und bun­des­weit un­ter­schied­lich. Oft hat der Ver­käu­fer ei­ne für ihn güns­ti­ge Pro­vi­si­on aus­ge­han­delt, was da­zu führ­te, dass der Käu­fer ei­ne er­höh­te Pro­vi­si­on be­zah­len muss­te. Die hier in Ba­den-Würt­tem­berg ver­brei­te­te Re­ge­lung, dass Ver­käu­fer und Käu­fer je­weils 3,57% Pro­vi­si­on be­zah­len, wur­de da­her sel­ten um­ge­setzt.

Das neue Ge­setz, wel­ches am 23. De­zem­ber 2020 in Kraft ge­tre­ten ist, re­gelt die Ver­tei­lung der Mak­ler­pro­vi­si­on beim Im­mo­bi­li­en­kauf neu. Der Ver­käu­fer ei­nes Ein­fa­mi­li­en­hau­ses oder ei­ner Woh­nung, wel­cher den Mak­ler be­auf­tragt hat, muss min­des­tens die Hälf­te der Cour­ta­ge tra­gen. Wenn der Mak­ler mit bei­den Par­tei­en ei­nen Ver­trag ab­ge­schlos­sen hat, kann er von bei­den Par­tei­en ei­ne Ver­gü­tung ver­lan­gen, die gleich­mä­ßig auf­ge­teilt wird. Wenn der Mak­ler nur von ei­ner Par­tei be­auf­tragt wur­de, muss die­se die Mak­ler­ver­gü­tung zah­len.

Das Gesetz gilt nur für Verbraucher, die eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus kaufen. Mehrfamilienhäuser und gewerbliche Immobilien sind von dieser Regelung ausgeschlossen.

Das Bestellerprinzip bei der Vermietung

Seit 01. Ju­ni 2015 wird das Be­stel­ler­prin­zip bei der Ver­mie­tung von Im­mo­bi­li­en an­ge­wandt. Bis­lang war es in den al­ler­meis­ten Fäl­len, Sa­che des Mie­ters, üb­li­cher­wei­se zwei Mo­nats-Kalt­mie­ten zu­züg­lich Mehr­wert­steu­er als Pro­vi­si­on an den Mak­ler zu be­zah­len.

Mit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung zur Miet­preis­brem­se ist hier­mit Schluss: Die Bun­des­re­gie­rung will Mie­ter von der Mak­ler­ge­bühr ent­las­ten und führt aus die­sem Grund das so­ge­nann­te Be­stel­ler­prin­zip ein.

Die neuen Spielregeln:

Bei der Ver­mitt­lung von Woh­nungs­miet­ver­trä­gen gilt nun der Grund­satz: Wer den Mak­ler be­stellt, be­zahlt auch des­sen Pro­vi­si­on. Da in den meis­ten Fäl­len, der Ver­mie­ter den Mak­ler be­auf­tragt, muss die­ser ihn jetzt auch be­zah­len. An­dern­falls muss die­ser viel Zeit und Auf­wand in­ves­tie­ren, um die Woh­nung aus­zu­schrei­ben, die po­ten­zi­el­len Mie­ter durch die Räu­me zu füh­ren und auch sämt­li­che Punk­te wie Bo­ni­täts­prü­fung, Miet­ver­trag und Über­ga­be­pro­to­koll selbst er­stel­len.

Sollte ein Mietinteressent den Makler mit der Suche nach einer Wohnung beauftragen,
ist weiterhin die Provision vom Mieter zu bezahlen.

Warum es sich lohnt, einen Makler für die Vermietung zu beauftragen

Als Vermieter stellen Sie sich sicher jetzt die Frage, ob Sie überhaupt einen Makler beauftragen sollen, wenn Sie die Provision aus eigener Tasche bezahlen müssen.

Die Ver­mie­tung in Ei­gen­re­gie spart an die­ser Stel­le zwar Kos­ten, bringt aber ei­nen nicht zu un­ter­schät­zen­den Auf­wand mit sich. Wer kei­nen Mak­ler in An­spruch nimmt, muss sich selbst um die On­line Prä­sen­ta­ti­on auf den Por­ta­len küm­mern. Dar­un­ter fällt das Er­stel­len von Bil­dern, Be­schaf­fung der Un­ter­la­gen und die Er­stel­lung der Ob­jekt­aus­schrei­bung. Be­den­ken Sie auch, dass das In­se­rat nicht zu ver­nach­läs­sig­ba­re Kos­ten er­zeugt, wel­che an­sons­ten der Mak­ler über­nimmt. Nach­dem man zahl­rei­che In­ter­es­sen­ten vor­se­lek­tiert hat, ste­hen die zeit­rau­ben­den Be­sich­ti­gun­gen an. Ist ein Mie­ter ge­fun­den, muss ge­prüft wer­den, ob die­ser sol­vent ist und kei­ne ne­ga­ti­ven Schu­fa-Ein­trä­ge be­sitzt. Ei­ner der wich­tigs­ten Punk­te, wel­chen Ver­mie­ter und Mie­ter ab­si­chert und kla­re Re­geln auf­stellt, ist der Miet­ver­trag. Doch wel­cher Miet­ver­trag und wel­che Klau­seln sind zu­läs­sig?

Da­her soll­ten Sie als Ver­mie­ter nicht nur auf die Hö­he der Mak­ler­ge­bühr ach­ten, son­dern auch den tat­säch­li­chen Wert der Leis­tung ab­schät­zen. Vor al­lem bei Ob­jek­ten, die nicht in der Nä­he des Wohn­or­tes lie­gen oder bei de­nen mit vie­len Be­sich­ti­gun­gen zu rech­nen ist, kann sich aus Sicht des Ver­mie­ters der Ein­satz ei­nes Mak­lers durch­aus loh­nen.