• Energieausweis

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Bedarfsorientierter Energieausweis MFH 3-5 Wohneinheiten :
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Bedarfsorientierter Energieausweis MFH mehr als 5 Wohneinheiten :
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* kostenfreier Energieausweis gilt nur für Kunden in Verbindung mit einem Verkaufs- Vermietungsauftrag und voller Provisionsabdeckung

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das den Energiestandard eines Wohngebäudes beschreibt. Er bewertet die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte. Der Energieausweis gibt Interessierten vor einer Miet- oder Kaufentscheidung einen Überblick über die zu erwartenden Energiekosten beziehungsweise den Energiestandard des Gebäudes.

Er enthält allgemeine Angaben zum Haus, zu den verwendeten Heizstoffen (zum Beispiel Gas, Holzpellets oder Strom) sowie die Energiekennwerte des Gebäudes. Neuere Ausweise für Wohngebäude führen darüber hinaus, ähnlich wie Elektrogeräte, eine Energieeffizienzklasse von A+ bis H auf.

Der Energieausweis ist immer dann vorgeschrieben, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet beziehungsweise verpachtet werden soll. Die Gültigkeit eines solchen Ausweises beträgt in der Regel zehn Jahre.

Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:
Der Verbrauchsausweis und der Bedarfsausweis sind zwei Arten von Energieausweisen, die unterschiedliche Methoden zur Bewertung der Energieeffizienz eines Gebäudes verwenden.
  • Der Verbrauchsausweis basiert auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten der Vergangenheit. Er wird aus den Daten von mindestens drei Abrechnungsperioden für alle Wohneinheiten des Gebäudes ermittelt. Es gibt also keinen Energieausweis für einzelne Wohnungen, sondern nur einen für das ganze Haus. Der Verbrauchsausweis ist in der Regel günstiger als ein Bedarfsausweis. Dadurch, dass das Verbraucherverhalten unterschiedlich ist und die Verbrauchsdaten der Vergangenheit herangezogen werden, sagt man, dass dieser Energieausweis ungenau ist.
  • Der Bedarfsausweis bewertet den theoretischen Energiebedarf, der sich aus dem Zustand des Gebäudes ergibt. Dafür liegen alleine bauliche Aspekte wie Heizungsanlage, Qualität der Fenster und Dämmung zugrunde. Die durch das aufwendige Berechnungsverfahren ermittelten Daten ermöglichen den objektiven Vergleich mit anderen Miet- oder Kaufobjekten. Außerdem lassen sich mit diesem Verfahren energetische Schwachstellen des Gebäudes erkennen. Die daraus abgeleiteten Modernisierungsempfehlungen für den Eigentümer sind auf den tatsächlichen Zustand der Immobilie abgestimmt. Somit gibt der Bedarfsausweis also nicht nur einen Ist-Zustand an, sondern zeigt auch auf, welche Möglichkeiten zur Energie- und damit Kosteneinsparung für die konkrete Immobilie bestehen.
Beide Ausweise sind zehn Jahre gültig und geben eine Aussage über den zu erwartenden jährlichen Verbrauch in Kilowattstunden (kWh) je Quadratmeter (m²) Nutzfläche.
Ist ein Energieausweis Pflicht?
Den En­er­gie­aus­weis gibt es be­reits seit 2008. Seit 1. Mai 2014 wur­de mit der No­vel­le der En­er­gie­spar­ver­ord­nung (EnEv) ge­setz­lich vor­ge­schrie­ben, dass die­ser vor­lie­gen muss, wenn ein Haus oder ei­ne Woh­nung ver­kauft oder neu ver­mie­tet be­zie­hungs­wei­se ver­pach­tet wer­den soll. Die Vor­ga­ben da­zu be­ru­hen auf dem Ge­bäu­de­ener­gie­ge­setz. So­lan­ge die Ei­gen­tü­mer die Im­mo­bi­lie be­woh­nen, brau­chen sie kei­nen En­er­gie­aus­weis. Be­reits bei der Im­mo­bi­li­en­an­zei­ge müs­sen fol­gen­de Kenn­wer­te aus dem En­er­gie­aus­weis ver­öf­fent­licht wer­den:
  • Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarf oder Verbrauch)
  • Endenergiebedarf oder –Verbrauch des Gebäudes
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
  • bei Wohnhäusern auch das Baujahr und die Effizienzklasse
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises kann Bußgelder von bis zu 15.000 Euro bedeuten.
Wann wird kein Energieausweis benötigt?
Es gibt einige Fälle, in denen kein Energieausweis benötigt wird. Die Pflicht zum Energieausweis besteht nicht bei:
  • Gebäuden, die nicht unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden
  • Gebäuden mit weniger als 50qm energetischer Nutzfläche
  • Gebäuden, die nach Landesrecht als Baudenkmal gelten
  • Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten im Jahr bestimmt sind
  • Kirchen
  • Sonstigen handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen und industriellen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 °C oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.